Familienrecht Bochum
Scheidung mit dem Scheidungsanwalt
Scheidung und Folgesachen
Voraussetzung für eine Scheidung auch mit dem Scheidungsanwalt ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind
Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Das gilt auch dann, wenn die Eheleute erst ganz kurz verheiratet sind. Eine Annullierung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn der andere Ehegatte über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer Scheinehe.
Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres
Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Da an den Begriff "Trennung" im familienrechtlichen Sinn nicht die getrennte Wohnung oder eine Ummeldung der Wohnadresse geknüpft ist, weiß nur das Ehepaar, wann die Trennung erfolgte. Wenn die Eheleute sich einig sind, und übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, dann wird dieser von dem Gericht - hier dem Familiengericht Bochum - nicht überprüft.
Die Ehe wird geschieden, wenn sie "zerrüttet" ist. Entweder sind sich die Eheleute über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig - dann braucht die Zerrüttung nicht mehr geprüft zu werden. Oder die Eheleute sind sich nicht über alles einig - dann müssen die offenen Fragen ggf. gerichtlich - hier vor dem Familiengericht Bochum - geklärt werden. vgl.: Scheidung einer Kurzehe vgl: Schnelle Scheidung - Onlinescheidung - Blitzscheidung
Scheidung Bochum - Die gesetzlichen Voraussetzungen
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde". Selbst wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn diese im Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt ist. In der Praxis behaupten darum die Eheleute manchmal, sie seien bereits seit einem Jahr getrennt, obwohl dies nicht stimmt. Das Gericht kann das fast nie nachprüfen.
Ab wann kann das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar sein?
Die Voraussetzung liegt vor, wenn es einem der Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehepartner verheiratet zu sein und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Solche Umstände liegen z. B. vor wenn:
- der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
- der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Beziehung lebt (wird aber nicht von allen Gerichten als Härtegrund anerkannt)
- die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist
- der andere Ehegatte Alkoholiker ist
- bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.
Immer muss es sich aber um einen Umstand handeln, der "in der Person des anderen Ehegatten" vorliegt. Deshalb kann z. B. nicht derjenige Ehegatte eine schnelle Scheidung verlangen, der selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (es sei denn, der andere Ehegatte hat auch einen neuen festen Partner).
Auch der Umstand, dass man erst kurz verheiratet ist, spielt für sich gesehen keine Rolle. Selbst wenn sich die Eheleute noch in der Hochzeitsnacht trennen, muss deshalb grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden. Mehr zur Scheidung einer Kurzehe
Scheidung - Eheurkunde
Eheurkunde - Registernummer fehlt
„Das Standesamt Bochum hat über eine Änderung bei der Ausstellung von Eheurkunden informiert, die besondere Relevanz bei einem Ehescheidungsverfahren hat.
Um den Brautpaaren sofort nach der Eheschließung die Eheurkunde auszuhändigen, wird diese aus der Niederschrift der Eheschließung erstellt. Die Mehrzahl der Braupaare wünscht eine sofortige Ausstellung der Eheurkunde.
Im Anschluss an die Eheschließung wird der Vorgang dann signiert und die Registernummer erzeugt. Dies kann aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr im Vorfeld manuell erledigt werden.
Da die Eheurkunden, die aus der Niederschrift erstellt werden, keine Registernummern enthalten, kann dies bei einem späteren Ehescheidungsverfahren zu Problemen führen.
Ausführungen zu den Personenstandsurkunden finden Sie in den §§ 55 und 56 Personenstandsgesetz.
Die Familiengerichte verlangen regelmäßig Eheurkunden, die eine Registernummer enthalten. Sofern sich die Ehepaare nicht selbst nach der Eheschließung eine solche Eheurkunde mit eingetragener Registernummer besorgen, müsste dies bei Aufnahme eines Scheidungsverfahrens geschehen.
Mandanten*innen können für eine vor dem Standesamt Bochum geschlossene Ehe eine aktuelle Eheurkunde über das Bürgerserviceportal der Stadt Bochum anfordern: https://portal.bochum.de. Bitte überprüfen Sie, ob sich die Registernummer auf der Urkunde befindet.
Scheidung Bochum - Downloads
Sie können unseren Aufnahmebogen Scheidung/Ehe- und Familiensachen und das Vollmachtsformular unter Formulare Formulardownload herunterladen und uns ausgefüllt und gegengezeichnet zukommen lassen.
Sie können aber auch unseren Aufnahmebogen Scheidung/Ehe- und Familiensachen direkt online ausfüllen und absenden. Mehr zur Onlinescheidung
Scheidung Infos - Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts
Wo muss die Scheidung eigereicht werden?
Welches Gericht ist für die Scheidung örtlich zuständig?
Das regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 122 regelt die örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Die Rechtskraft der Scheidung - der bestandskräftige Scheidungsbeschluss
Scheidungsablauf
Nachdem das Familiengericht die Beteiligten im Scheidungstermin angehört hat, wird in der Regel direkt im Anschluss der Scheidungsbeschluss verkündet. Rechtskräftig geschieden sind Sie damit noch nicht. Hier ist zunächst die Rechtsmittelfrist von einem Monat abzuwarten. Erst dann ist die Scheidung rechtskräftig (durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten im Termin oder nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses auf Rechtsmittel verzichten. Dies kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden. Wenn die Beteiligten eine sogenannte einvernehmliche Scheidung durchführen, ist häufig nur der Antragsteller anwaltlich vertreten, sodass in diesem Fall durch den Antragsgegner extra für den Rechtsmittelverzicht ein Rechtsanwalt beauftragt werden müsste. Wurde kein Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt, gilt Folgendes:
Familiengericht stellt Scheidungsbeschluss zu
Das Familiengericht stellt den schriftlichen Scheidungsbeschluss zu. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. Ist der Beschluss beispielsweise am 03.07. zugestellt worden, endet die Rechtsmittelfrist am 03.08., es sei denn dieser Tag fällt auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Die Frist endet dann am nächsten Werktag. Innerhalb der Frist haben beide Beteiligten die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Beschluss oder gegen ein Teil der Entscheidung einzulegen. Rechtswirksam kann dies nur durch einen Anwalt erfolgen.
Ohne Einlegen von Rechtsmitteln ist die Scheidung rechtskräftig
Endet die Rechtsmittelfrist, ohne dass ein Beteiligter das Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Scheidung rechtskräftig. Das Familiengericht übersendet sodann nach den gesetzlichen Vorgaben eine Teilausfertigung (Beschlussausfertigung ohne Begründung) mit dem Rechtskraftzeugnis. Diese Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist gut aufzubewahren, da diese als Nachweis für Ihre rechtskräftige Scheidung dient.
Keine Ausfertigung vom Scheidungsbeschluss erhalten?
Sollte das Gericht versäumen, Ihnen eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk zu übersenden, setzen Sie sich mit dem Familiengericht oder Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung. Gerne bieten wir Ihnen umfassende Beratung.
Namensänderung nach der Scheidung
Nach der Scheidung führen die geschiedenen Eheleute Ihren Ehenamen fort, es sei denn, Sie möchten Ihren Nachnamen ändern. Für eine Namensänderung nach der Scheidung muss die Ehe rechtskräftig, das heißt, der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein. Die Namensänderung nach der Scheidung findet im Standesamt statt.
Ob und wann man seinen Nachnamen nach der Scheidung ändert, bleibt jedem selbst überlassen. Konkret heißt das, dass man sich auch nach Jahren erst dazu entschließen kann, z.B. wieder seinen alten Geburtsnamen anzunehmen. Auch die Kosten für die Namensänderung bleiben gleich und hängen nicht von einer Frist ab.