
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts in dem beurkundet wird, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist.
Mit dem Erbschein kann sich der Erbe gegenüber Dritten (wie z. B. Banken, Versicherungen, Grundbuchamt, etc.) als Erbe legitimieren. Der Erbschein soll in erster Linie den Rechtsverkehr schützen. Denn jeder darf darauf vertrauen, dass die Angaben im Erbschein über die Erben, die Größe des Erbteils und eventuelle Beschränkungen (z. B.: Nacherbenvermerk, Testamentsvollstreckung) richtig sind.
Es gibt viele unterschiedliche Arten von Erbscheinen. Je nach Reichweite und umfasstem Personenkreis wird der Erbschein namentlich wie folgt unterschieden:
Alleinerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein, Gruppenerbschein, gemeinschaftlicher Teilerbschein oder beschränkter Erbschein.
Jeder der glaubt, Erbe geworden zu sein, kann einen Erbschein beantragen. Er wird vom Nachlassgericht (Amtsgericht) ausgestellt, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Bei dem Antrag werden zunächst folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
Liegt ein Testament/Erbvertrag vor, werden zusätzlich folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
Wenn die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, da kein Testament/Erbvertrag vorliegt, werden statt dessen folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
Im Erbscheinsverfahren sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt beauftragt werden
Wenn Sie Fragen zum Erbschein haben oder ein anderer einen Erbschein beantragt hat, mit dessen Inhalt Sie nicht einverstanden sind, so stehe ich Ihnen jederzeit für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.