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Familienrecht Bochum

Wohnungszuweisung

Zuweisung der ehelichen Wohnung an eine Partei

Vorläufige oder endgültige Zuteilung einer - bisher gemeinsamen - ehelichen Wohnung an eine Partei (Partner) durch den Familienrichter, ggf. des Familiengerichts Bochum. Ein getrennt lebender Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung (oder ein Teil) zur alleinigen Nutzung übertragen wird.

Voraussetzung ist jedoch gemäß § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass ein Verbleiben der anderen Partei in der Wohnung für die antragstellende Partei oder der im Haushalt lebenden Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde.

Eine unbillige Härte kann sich vor allem ergeben aus

  • Häuslicher Gewalt
  • Gründen des Kindeswohls
  • Die Regelung wird nur vorläufig für die Trennungszeit getroffen und ändert die Rechtslage nicht endgültig.
  • Die Entscheidung des Familiengerichts ggf. in Bochum (vorläufige Zuteilung) kann binnen eines Monats mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm angegriffen werden.
  • Bei Uneinigkeit der Parteien wird die Wohnung bei Scheidung durch den Familienrichter, ggf. des Familiengerichts Bochum, endgültig einer Partei zugewiesen.

Zu beachten ist dabei

Die endgültige Zuteilung betrifft immer nur die Benutzung, nie die Eigentumsfrage der Wohnung. Eine Zuweisung der im Alleineigentum befindlichen Ehewohnung an den anderen Partner ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine unbillige Härte.

Bei einer Mietwohnung ist der Vermieter von dem Verfahren zu unterrichten. Ihm wird durch die endgültige Zuteilung ein neues Mietverhältnis "aufgedrängt".

Sobald die Ehesache bei Gericht, hier dem Familiengericht Bochum, anhängig ist, kann eine Wohnungszuweisung auch im Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz) durchgesetzt werden.

Ist ein Ehegatte nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und hat nicht binnen sechs Monaten nach dem Auszug dem anderen Ehegatten gegenüber eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, so wird unwiderlegbar per Gesetz vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Wohnung allein überlassen will (§ 1361b Absatz 4 BGB).